Beitragsordnung

Stand: 15.11.2005

Gemäß § 2 Pkt. 6 sowie § 6 Pkt. 4.f der Vereinssatzung hat die Mitgliederversammlung am 15. November 2005 folgende Beitragsordnung verabschiedet:

  1. Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Diese sind, ebenso wie Gebühren, Abteilungs- und Sonderbeiträge, Umlagen u.ä. Bringschulden.
    Alle Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. nach Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten.
  2. Die Beiträge und Gebühren sind im Wege des Bankeinzugsverfahrens zu entrichten. Für Mitglieder, welche sich dem Bankeinzugsverfahren nicht anschließen, wird bei Beitragszahlung bis zum 31.01. ds. Jahres eine Verwaltungspauschale von € 5,- zusätzlich erhoben. Zahlungen nach dem 31.01. ds. Jahres werden mit einem Säumniszuschlag in Höhe von € 15,- belegt.
  3. Bei Aufnahmen während des Geschäftsjahres setzt der Vorstand den Aufnahmetag fest. Beiträge und Gebühren werden für den Rest des Geschäftsjahres anteilig erhoben.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen eine befristete Beitragsermäßigung einräumen oder Beiträge erlassen.
  5. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder erhalten keine Rückerstattung von Beiträgen, Umlagen oder für Sacheinlagen usw. für das laufende Geschäftsjahr.
  6. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge oder Gebühren ein Jahr oder mehr im Rückstand, kann der Gesamtvorstand auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes die Mitgliedschaft durch Ausschluss beenden. Eine gerichtliche Beitreibung der Beitragsrückstände behält sich der Verein vor. Gesamtschuldnerische Haftung ist eingeschlossen.
    Aufnahme, Mitglieds- und Abteilungsbeiträge, Umlagen und sonstige Gebühren werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und gem. der Satzung § 2.6. beschlossen.
  7. Die Beiträge werden in der Anlage zu dieser Beitragsordnung aufgeschlüsselt.

Diese Beitragsordnung tritt ab dem 1. Januar 2006 in Kraft.